09.04.2025

Steuerliche Geltendmachung von Börsenverlusten

Steuerliche Geltendmachung von Börsenverlusten

Börsenverluste können steuerlich geltend gemacht werden, indem sie mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verrechnung unterliegt bestimmten Regeln und erfordert in einigen Fällen das Eingreifen des Anlegers.

Regeln für die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten

  1. Verrechnung innerhalb eines Kalenderjahres: Verluste aus dem Verkauf von Kapitalvermögen können innerhalb eines Kalenderjahres mit realisierten Gewinnen, Dividenden und anderen Erträgen verrechnet werden. Der Verlusttopf wird am 31. Dezember auf 0 Euro zurückgesetzt.
  2. Einschränkungen bei Aktienverlusten: Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich.
  3. Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen: Verluste aus Fonds oder ETFs können mit Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren und Ausschüttungen verrechnet werden.

Automatische Steuererstattung durch die Bank

  1. Automatische Verrechnung bei Einzeldepots: Wenn alle Transaktionen bei einem Institut stattfinden, übernimmt die Bank die Verrechnung automatisch. Zu viel bezahlte Steuern werden nachträglich erstattet.
  2. Unterschiedliche Handhabung: Die Häufigkeit der automatischen Verrechnung variiert je nach Institut – täglich, quartalsweise oder zum Jahresende.

Selbsttätigkeit des Anlegers erforderlich

  1. Mehrere Depots oder ausländische Depots: Bei mehreren Depots oder ausländischen Depots muss der Anleger die Verrechnung manuell über die Einkommensteuererklärung vornehmen. Dazu ist eine Verlustbescheinigung erforderlich.
  2. Verlustbescheinigung beantragen: Die Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Ohne diese Bescheinigung erfolgt kein Verlustausgleich.
  3. Einkommensteuererklärung: Der Anleger muss die Verluste in der Anlage KAP seiner Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt überprüft dann, ob der Verlust korrekt übertragen wurde.

Verlustvortrag

  1. Verlustvortrag in Folgejahre: Unverrechnete Verluste können unbegrenzt in Folgejahre übertragen werden, bis sie durch neue Gewinne ausgeglichen sind.
  2. Sparerpauschbetrag beachten: Der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare) muss bei der Verlustverrechnung berücksichtigt werden. Ein Freistellungsauftrag ist erforderlich, um den Pauschbetrag voll auszunutzen.

Zusammenfassend können Anleger durch die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen Steuern sparen. Während Banken in vielen Fällen automatisch verrechnen, erfordern bestimmte Situationen das Eingreifen des Anlegers, insbesondere bei mehreren Depots oder ausländischen Transaktionen.