Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 8. April 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die steuerliche Absetzbarkeit von Vermögensverwalterkosten betrifft. Diese Entscheidung ist besonders relevant für private Investoren und Sparer, da sie bisher bestehende Unsicherheiten beseitigt.
Wesentlicher Inhalt des BFH-Beschlusses
- Seit der Abgeltungsteuer-Einführung 2009 sind Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auf den Sparer-Pauschbetrag beschränkt: aktuell 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Partner.
- Diese Beschränkung umfasst auch Vermögensverwalter- und Depotgebühren, selbst wenn sie über dem Pauschbetrag liegen.
- Der BFH befand, dass diese Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist und daher weiterhin gültig bleibt.
- Anleger können deshalb trotz hoher Vermögensverwalterkosten nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags Werbungskosten absetzen.
Bedeutung für Anleger
Private Investoren müssen im Blick behalten, dass die steuerliche Ansetzbarkeit von Vermögensverwaltergebühren begrenzt ist. Positiv ist jedoch, dass der Beschluss rechtliche Klarheit schafft und konstitutionelle Zweifel beseitigt. Anleger sollten ihre Strategie dahingehend anpassen, den Sparer-Pauschbetrag optimal zu nutzen.
Fazit
Der BFH-Beschluss bestätigt das bestehende System zur Absetzbarkeit von Werbungskosten bei Kapitalerträgen unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags, auch bei höheren Vermögensverwaltergebühren. Er dient als Orientierung und unterstützt Anleger dabei, ihre Steuerstrategien entsprechend anzupassen.
Diese Informationen beruhen auf Berichten und Experteneinschätzungen vom Mai 2025.