Steuerfalle bei Grundstücksschenkungen
Wer ein Grundstück noch nicht vollständig abbezahlt hat und dieses vor Ablauf der Zehnjahresfrist unentgeltlich, also als Schenkung, überträgt, muss auf die übernommenen Schulden Steuern zahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und macht die Übertragung von belasteten Immobilien zu einer potenziellen Steuerfalle.
Steuerliche Konsequenzen der Schuldenübernahme
Konkret bedeutet das: Wenn der Beschenkte bei der Schenkung auch die noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten übernimmt, wird dieser Betrag steuerlich als Teil des Erwerbswerts betrachtet. Dadurch entsteht eine Steuerpflicht auf den Wert der übernommenen Schulden. Die Zehnjahresfrist bezieht sich dabei auf die Frist für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), innerhalb deren ein Verkauf oder eine Übertragung steuerlich relevant sein kann.
Auswirkungen auf Sparer und Anleger
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen für Sparer und Anleger, die Immobilien als Teil ihrer Anlagestrategie nutzen. Insbesondere wenn Immobilien noch finanziert sind und vor Ablauf dieser Frist übertragen werden sollen, ist Vorsicht geboten, da unerwartete Steuerbelastungen entstehen können.
Teilentgeltliche Übertragungen
Zusätzlich gibt es in diesem Zusammenhang auch Urteile zur teilentgeltlichen Übertragung von Grundstücken: Bei solchen Fällen wird zwischen dem entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil unterschieden. Die Anschaffungskosten müssen entsprechend anteilig aufgeteilt werden. Das Finanzamt versucht hier oft eine Aufteilung vorzunehmen, um Steuern zu erheben.
Fazit
Insgesamt zeigt sich damit:
- Eine unentgeltliche Übertragung eines noch nicht abbezahlten Grundstücks führt zur Besteuerung des übernommenen Darlehens.
- Die Zehnjahresfrist spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage nach einer möglichen Steuerpflicht.
- Für Anleger ist es wichtig, diese Regelungen bei ihrer Immobilienstrategie zu berücksichtigen.
Diese BFH-Rechtsprechung verdeutlicht somit das Risiko versteckter Steuern bei vorzeitiger unentgeltlicher Übertragung von belasteten Grundstücken.