Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. April 2025 entschieden, dass Provisionszahlungen in Kryptowährungen, wie beispielsweise Ether (ETH), zulässig sind. Diese können im Arbeitsvertrag als Sachbezug vereinbart werden, sofern sie im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegen. Dieses Urteil schafft Präzedenz für moderne Vergütungsmodelle.
Kryptowährungen als Sachbezug
Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) stellt die Übertragung von Kryptowährungen einen Sachbezug dar. Dies bedeutet, dass Zahlungen nicht ausschließlich in klassischem Geld erfolgen müssen, sondern auch durch digitale Währungen erfolgen können.
Schutz der Arbeitnehmerinteressen
Voraussetzung für Krypto-Vergütungen ist, dass die Vereinbarung dem objektiven Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Das BAG unterstreicht hiermit den Schutz der Arbeitnehmer bei solch innovativen Vergütungsformen.
Pfändungsfreigrenze und Mindestzahlung in Geld
Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der Sachbezüge den pfändbaren Teil des Gehalts nicht überschreiten. Somit muss ein unpfändbarer Anteil weiterhin in Geld ausgezahlt werden, um die Grundsicherung des Arbeitnehmers zu gewährleisten.
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Unternehmen
Diese Entscheidung ermöglicht flexibelere Entlohnungen und schafft rechtliche Klarheit. Arbeitnehmer können von innovativen Vergütungsmodellen profitieren, die ein Wertsteigerungspotenzial durch Kryptowährungen beinhalten. Gleichzeitig bietet das Urteil rechtliche Sicherheit bei der Vertragsgestaltung.
Insgesamt integriert dieses Urteil moderne digitale Vermögenswerte ins deutsche Arbeitsrecht, ohne den Schutz der Beschäftigten zu vernachlässigen.